Novelle des Suchtmittelgesetzes
Viele Jugendliche und auch junge Erwachsene kommen mit der Meinung zu uns, dass der Konsum von kleinen Mengen Cannabis seit der Änderung des Suchtmittelgesetztes im Jänner 2016 straffrei sei. Diese Meinung wurde vor allem durch Artikel in den Medien (zum Beispiel „Die Presse“ vom 6. März 2016) verursacht, in denen anscheinend laut einer Erklärung des Justizministeriums der Besitz von kleineren Mengen Cannabis straffrei werden solle. Durch das Gesetz wurden jedoch ganz andere Dinge neu geregelt.
Was ist denn nun ab 1. Jänner 2016 neu?
1. Die internen Abläufe der staatlichen Behörden wurden verändert
- Ab Jänner 2016 hat die Gesundheitsbehörde (das sind die Amtsärzte in den Bezirkshauptmannschaften) die erste Kompetenz gegen KonsumentInnen von illegalen Substanzen inne. Die Polizei teilt ihren Tatverdacht wie bisher der Gesundheitsbehörde mit und „berichtet“ dem Staatsanwalt darüber („Abtretungsbericht“ anstelle des bisherigen „Abschlussberichtes“ – also praktisch der Bericht an den Staatsanwalt, dass die Verfolgung der Gesundheitsbehörde abgetreten wurde). Die Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der „gesundheitsbezogenen Maßnahmen“. Es kommt damit zu einer Aufwertung der Gesundheitsbehörde und die Verfolgung von Suchtmitteldelikten kommt ein stückweit von der Justiz weg und hin zur Verwaltung.
- Die Staatsanwaltschaft wird entlastet, da sie keine Anfragen beim Suchtmittelregister mehr machen muss. Und im Normalfall wird sie von der Verfolgung unmittelbar nach Einlangen des Abtretungsberichts zurücktreten, es sei denn sie hält weitere Ermittlungen für erforderlich.
2. Was sich nicht geändert hat
- Die Polizei ermittelt weiterhin umfassend – auch in den Fällen des vorschriftswidrigen Umgangs mit illegalen Substanzen zum eigenen persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Gebrauch eines anderen. Das ursprüngliche Reformvorhaben, dass die Polizei einen Anfangsverdacht der Gesundheitsbehörde mitteilen und selbst nicht mehr weiter ermitteln soll, wurde damit nicht umgesetzt.
- Die Entscheidung, ob und welche gesundheitsbezogenen Maßnahmen erforderlich sind und die Überwachung dieser oder ob eine Strafverfolgung droht, liegt nun bei den Amtsärzten.
Die Gesundheitsbehörde kann auch in Zukunft bei einer erstmaligen Anzeige von Cannabiskonsum innerhalb der letzten fünf Jahre von einer Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung absehen.
Fazit: Für die Betroffenen ändert sich praktisch nichts!